Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Gültigkeit
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Firma Elektro-Göttinger, mit Ihren Kunden. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere mündliche Auftragsannahme zustande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung und der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind allein maßgeblich. Im Falle der schriftlichen Auftragsannahme sind mündliche Nebenabreden nur verbindlich, wenn sie von unserer Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden, das gilt auch für spätere Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages.
2. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, es sei denn, daß die im Kostenvoranschlag genannten Leistungen in Auftrag gegeben werden. In diesem Falle wird ein im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages übernommen. Vom Kostenvoranschlag umfaßt sind ausschließlich die darin ausdrücklich genannten Lieferungen und Leistungen. Sämtliche in einem Kostenvoranschlag nicht genannten zusätzlichen Lieferungen oder Leistungen werden nach Maßgabe eines Zusatzkostenvoranschlages, in Ermangelung eines solchen nach Maßgabe des tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwandes verrechnet. Als Zusatzauftrag gilt es auch, wenn von uns im Einvernehmen mit dem Kunden oder auf Anweisung des Kunden zusätzliche Leistungen erbracht werden oder Lieferungen getätigt werden, die nicht im Kostenvoranschlag enthalten sind. Sämtliche technische Unterlagen verbleiben unser geistiges Eigentum.
3. Angebote
Angebote werden nur schriftlich erteilt. An unsere Angebote sind wir innerhalb von 30 Tagen ab Anbotsdatum gebunden. Die Annahme eines von uns erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
4. Preise
Den Preisen ist zugrunde gelegt, daß mit den Arbeiten nach Auftragserteilung begonnen werden kann und diese kontinuierlich und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Kann aus Gründen, die beim Kunden liegen, erst später als drei Monate nach Auftragsannahme mit den Arbeiten begonnen werden, oder sind aus Gründen, die beim Kunden liegen, Unterbrechungen von insgesamt mehr als drei Monaten erforderlich und treten in jenem Zeitraum, in
welchem die Arbeiten aus diesem Grund später fertig werden
-
- Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag
- Materialkostenerhöhung auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder der Einstandspreise, oder
- Nicht in unserem Einflußbereich stehende Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein,
so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.
Gründe, die beim Kunden liegen, liegen auch dann vor, wenn die Verzögerung durch von Kunden beauftragte Professionisten hervorgerufen wurde.
5. Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Weiters ist die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Für die Sicherheit der von uns oder von unseren Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich.
Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen, oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht und ist dieser Umstand im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt, werden durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialanschaffung auflaufenden Kosten zusätzlich zum Kostenvoranschlag berechnet.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Solange unser Eigentum besteht, ist die entgeltliche oder unentgeltliche Weiterveräußerung , Verpfändung, Besitzüberlassung oder Besitzaufgabe unzulässig. Sollte der Kunde entgegen dieser Vereinbarung unsere Ware ganz oder teilweise veräußern, dann gehen damit die vom Kunden erworbenen Kaufpreisansprüche in der Höhe unserer jeweiligen noch offenen Forderungen an uns über. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. In diesem Falle sind wir berechtigt, dem Kunden das Benützungsrecht an den genannten Waren zu entziehen und diese auch ohne Intervention von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in Gewahrsam zu nehmen bzw. auch durch einen Dritten in Gewahrsam nehmen zu lassen. Wir sind zu diesem Zweck berechtigt, den Kaufgegenstand aus der Verwahrung des Kunden, allenfalls unter Öffnung von Verschlüssen, Schlössern usw. selbst wegzunehmen und zu diesem Zweck die Wohnstätte bzw. den Firmensitz des Kunden zu betreten. Der Kunde erteilt hiezu seine Zustimmung und verzichtet auf das Recht der Besitzstörungsklage aus diesem Titel und auf die Einwendung, daß die Ware zur Aufrechterhaltung seines Betriebes nötig ist, bzw. daß sie dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienen.
7. Zahlungen
Wenn keine anderen Zahlungstermine vereinbart sind, hat der Kunde ein Drittel nach Auftragserteilung vor Leistungsbeginn, ein weiteres Drittel nach Vollendung der Rohinstallation vor Anlieferung der Geräte und den Rest nach Schlussrechnung zu leisten. Falls der Kunde seine Teilzahlungen nicht rechtzeitig erbringt, sind wir berechtigt den Beginn der Arbeiten zu unterlassen bzw. bereits begonnene Leistungen abzubrechen, bis die fällige Zahlung einlangt. Überdies sind wir in diesem Fall berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen von 12 % p.A. vereinbart und ein etwa vereinbarter Preisnachlass verliert seine Gültigkeit. Hierdurch werden jedoch schadenersatzrechtliche Ansprüche auf den Ersatz höherer Zinsen nicht ausgeschlossen. Mahnschreiben gehen auf Kosten des Kunden, für jedes Mahnschreiben wird ein Spesenersatz von € 15,- vereinbart. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen uns mit unseren Forderungen gegen den Kunden ist ausgeschlossen.
8. Leistungsfristen und Termine
Der Liefertermin ist unverbindlich und wird nach Möglichkeit eingehalten.
Wird der Beginn oder die Durchführung der Leistung durch Umstände verzögert, die nicht in unserer Sphäre liegen, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Zusatzbestellungen verlängern die Leistungsfristen um die angemessene Dauer der Erfüllung dieser Zusatzleistungen. Wird die Verzögerung durch Gründe bewirkt, die beim Kunden liegen, sind von diesem die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten zu tragen.
9. Rücktritt vom Vertrag
Falls ein Vertragspartner mit seiner Leistung schuldhaft in Verzug gerät, ist der andere Teil berechtigt, schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten vom Vertrag zurückzutreten. Falls wir infolge Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden berechtigterweise zurücktreten, werden 25 % des vereinbarten Entgeltes als Stornogebühr verrechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird hievon nicht berührt.
10. Gewährleistung
In allen Fällen der Gewährleistung können wir uns von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie Sache austauschen, oder im Falle des Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den Kunden zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführen oder das Fehlende nachliefern. Im Falle der Wandelung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kaufgegenstandes durch den Kunden hat dieser eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten.
11. Schadensersatz
Für etwa verursachte Schäden haften wir nur wenn diese von uns vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
12. Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und unseren Kunden wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Klosterneuburg vereinbart.